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Notwehr und Nothilfe

§ 32 StGB NOTWEHR / NOTHILFE

Die rechtlichen Grundlagen für die Anwendung von JJ-Techniken werden während den Trainingseinheiten und auf Lehrgängen eingehend behandelt.

Der Begriff „Notwehr“ ist allgemein bekannt aber die inhaltlichen juristischen Voraussetzungen nicht, was im schlechtesten Fall zu einer strafbaren Handlung (Notwehrüberschreitung) führen kann.

Grundsätzlich ist eine Körperverletzung strafbar, außer es wird gegebenenfalls die Notwehr / Nothilfe als „Rechtfertigungsgrund“ gerichtlich anerkannt.

Die gesetzliche Regelung „Notwehrrecht“ lässt sich anschaulich durch zwei Grundgedanken darstellen und erklären:

  • Niemand muss sich gegen seinen Willen verletzen lassen!

  • Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen!

Die im „Ernstfall“ angewandten JU-JUTSU–Verteidigungstechniken dürfen nur im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Bestimmungen (§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch und § 32 Strafgesetzbuch - Notwehr / Nothilfe) durchgeführt werden und müssen „Gerichtsüberprüfbar“ sein.

§ 32 StGB: 

Notwehr (Nothilfe) 

  • Absatz 1: 
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 

  • Absatz 2: 
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

E r k l ä r u n g :

..erforderlich.. ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt. 

Bei mehreren Möglichkeiten muss man das mildeste Mittel einsetzen, welches geeignet erscheint, den Angriff sicher zu beenden. Das bedeutet, die Notwehrhandlung muss der Schwere des Angriffs angepasst sein.

..gegenwärtigen.. bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. 

Wer z.B. zuerst Hilfe holt und dann einige Zeit nach dem Angriff auf den vorherigen Angreifer körperlich einwirkt begeht selbst eine Straftat. 

..rechtswidrigen.. bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begeht oder versucht.

Da wir diesem Angriff nicht zugestimmt haben, ist dieser rechtswidrig. Handlungen, die zwar einen Angriff darstellen, jedoch gesetzeskonform sind, berechtigen hingegen nicht zur Notwehr (z.B. ist die Festnahme durch die Polizei in der Regel hinzunehmen). 

Angriffe können gegen die körperliche Unversehrtheit / Gesundheit (durch Schläge, Tritte usw.), gegen die Freiheit (Festhalten), gegen das Eigentum (eigene Gegenstände), die Ehre (andauernde Beleidigungen) oder gegen das Leben gerichtet sein.

..von sich und anderen.. bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Not befinden oder sich in Notwehr verteidigen, helfen darf. 

In der Regel muss man sogar helfen, was jedoch unterschiedlich aussehen kann. Niemand muss sich selbst in Gefahr bringen, also aktiv ins Geschehen eingreifen. 

Helfen heißt auch Hilfe holen (z.B. die Polizei rufen). Einer in Not befindlichen Person mit Selbstverteidigungstechniken zu helfen, ihre Selbstverteidigung wahrzunehmen, nennt man „Nothilfe“.

Ziel der Verteidigung darf nur sein,

  • den Angriff abzuwehren oder

  • den Angreifer von seinem bevorstehenden Angriff abzuhalten bzw. einen neuen Angriff zu verhindern.

Alles was darüber hinausgeht wird als „Selbstjustiz“ bezeichnet. Ein solches Verhalten ist verboten und somit strafbar. 

Diese Vorfälle werden gerichtlich überprüft und nach einer eventuellen Verurteilung in der Regel von den Medien durch groß aufgemachte Berichte veröffentlicht.

Mögliche Inhalte:

  • „Wenn das Opfer zum Täter wird!“

  • „Kampfsportler verletzt Angreifer!“ usw.

Jetzt dürfte verständlich sein, warum eine Tat, die durch Notwehr/Nothilfe geboten ist, nicht rechtwidrig und somit auch nicht strafbar ist (§ 32 StGB, Abs. 1).

Ausnahme:

Nach einer gerichtlichen Überprüfung konnte festgestellt werden, dass die im § 32 StGB, Abs. 2 aufgeführten Grundsätze (s.o.) nicht eingehalten wurden.

Verantwortlich für die Zusammenstellung
(kein Anspruch auf Vollständigkeit):

P r ü m m , Robert / 8. DAN JJ, Polizeihauptkommissar a.D.

Rurberger SV / JU-JUTSU Abteilung und NWJJV / DJJV
Stand: 19.10.2020